RheinEnergie: Preiserhöhungen, fehlerhafte Abrechnungen und unvollständige Datenauskünfte – ein Fallbeispiel zeigt strukturelle Probleme im Versorgerwesen
Köln, August 2026 – Ein mehrjähriger Streit zwischen einem Kölner Haushalt und der RheinEnergie AG zeigt exemplarisch, wie Energieversorger durch intransparente Preiserhöhungen, fehlerhafte Zahlungszuordnungen und unvollständige Datenauskünfte Verbraucher massiv belasten können. Die vorliegenden Dokumente zeichnen ein Bild, das weit über einen Einzelfall hinausgeht und strukturelle Fragen zur Praxis kommunaler und konzerngebundener Versorger aufwirft.
1. Ausgangslage: Preiserhöhungen trotz sinkender Großhandelspreise
Seit 2022 widerspricht die Familie Immele mehrfach Preiserhöhungen der RheinEnergie. Die Begründung: Die Erhöhungen seien nicht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgt und stünden in einem auffälligen Missverhältnis zu den tatsächlichen Marktbedingungen.
Tatsächlich zeigen öffentlich zugängliche Daten:
- Die Großhandelspreise für Strom sind seit Ende 2022 massiv gefallen.
- RWE – Mutterkonzern im Verbund – erzielte 2023 4,5 Milliarden Euro Nettogewinn.
- RWE verdoppelte seinen Gewinn im Krisenjahr 2022 aufgrund hoher Strompreise.
- 2023 investierte RWE über 11 Milliarden Euro in erneuerbare Energien und erzielte Rekordergebnisse.
Diese Zahlen stehen im deutlichen Widerspruch zu der Behauptung, drastische Preiserhöhungen seien „alternativlos“.
2. Fehlende Billigkeitsprüfung und verweigerte Kalkulation
Die RheinEnergie verweigert in mehreren Schreiben die Offenlegung ihrer Preiskalkulation mit dem Hinweis auf „Betriebsgeheimnisse“. Juristisch ist diese Argumentation nicht haltbar:
- § 315 BGB verpflichtet Versorger zur Billigkeitsprüfung.
- § 41 EnWG verlangt Transparenz bei Preisanpassungen.
- Die StromGVV/GasGVV verlangen eine nachvollziehbare Begründung.
Eine Preiserhöhung ohne nachvollziehbare Kalkulation ist rechtlich angreifbar.
3. Fehlerhafte Zahlungszuordnungen und künstliche Salden
Die Kontoauszüge der RheinEnergie zeigen:
- Zahlungen wurden über Jahre falsch zugeordnet.
- Abschläge wurden teils als „Anzahlung“, teils als „Eingang“, teils als „Ausgang“ verbucht.
- Verjährte Forderungen wurden erneut verrechnet.
- Zeiträume wurden vermischt.
- Mahnkosten tauchen mehrfach auf.
- Ein künstlicher Saldo von 642,97 € wurde erzeugt, der nicht aus einer Jahresabrechnung stammt, sondern aus einer Vermischung aller Forderungen seit 2023.
Juristisch ist eine solche Forderung nicht prüffähig und damit nicht fällig.
4. Unvollständige Datenauskunft – Verstoß gegen die DSGVO
Die RheinEnergie behauptet, am 22. Juni 2026 eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO versandt zu haben. Die vorliegende Auskunft enthält jedoch:
- keine Abrechnungen seit Vertragsbeginn 2014
- keine Zahlungszuordnungen
- keine internen Notizen
- keine Korrespondenz
- keine Weitergabeverzeichnisse
- keine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
- keine vollständige Historie
- keine Begründung der Preiserhöhungen
- keine Dokumentation der Sperrandrohungen
Damit verstößt die RheinEnergie gegen:
- Art. 12 DSGVO (Transparenz)
- Art. 15 DSGVO (Auskunft)
- Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Rechtmäßigkeit & Transparenz)
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht)
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist damit grundsätzlich eröffnet.
5. Drohung mit Versorgungsunterbrechung trotz Pflegebedürftigkeit
Besonders schwerwiegend ist die dokumentierte Drohung mit einer Stromsperre, obwohl im Haushalt eine pflegebedürftige Person mit hoher Pflegestufe lebt.
Nach Rechtsprechung und Gesetzeslage gilt:
- Eine Sperre darf nicht erfolgen, wenn Leib oder Leben gefährdet sind.
- Versorger müssen eine Härtefallprüfung durchführen.
- Versorger müssen Ratenangebote machen.
- Versorger dürfen bei laufendem Widerspruch nicht sperren.
- Versorger dürfen bei unprüffähigen Forderungen nicht sperren.
Die Drohung ist daher rechtswidrig und kann als Nötigung (§ 240 StGB) bewertet werden.
6. Zeitaufwand als ersatzfähiger Schaden
Durch die Vielzahl an Fehlern, unvollständigen Auskünften und widersprüchlichen Abrechnungen entstand ein erheblicher Zeitaufwand für die Betroffenen.
Nach:
- § 280 BGB
- § 241 Abs. 2 BGB
- Art. 82 DSGVO
- § 823 BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb)
ist dieser Aufwand ersatzfähig, wenn er durch Pflichtverletzungen verursacht wurde.
Die Familie Immele beziffert den entstandenen Aufwand mit einem beruflichen Stundensatz von 250 €, was bereits zu einem Schaden von über 3.000 € geführt hat.
7. Fazit: Ein strukturelles Problem im Versorgerwesen
Der Fall zeigt exemplarisch:
- Intransparente Preiserhöhungen
- Verweigerte Billigkeitsprüfungen
- Fehlerhafte Zahlungszuordnungen
- Vermischte Zeiträume
- künstliche Salden
- unvollständige Datenauskünfte
- rechtswidrige Sperrdrohungen
- fehlende Härtefallprüfung
- fehlende Transparenz
- fehlende Abrechnungshistorie
- fehlende DSGVO‑Konformität
Während RWE und verbundene Unternehmen Rekordgewinne erzielen, geraten Verbraucher in ein System aus Bürokratie, Druck und Intransparenz.
Der Fall wird nun an die Landesdatenschutzbehörde NRW sowie die Bundesnetzagentur (EnWG § 111b) übergeben.
Über Brainticket Media
Brainticket Media ist ein unabhängiges Medien‑ und Investigativportal aus Köln, das sich auf digitale Transparenz, KI‑Ethik, Verbraucherschutz und investigative Recherche spezialisiert hat.
